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   RG, 12.05.1914 - Rep. II. 51/14   

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https://dejure.org/1914,74
RG, 12.05.1914 - Rep. II. 51/14 (https://dejure.org/1914,74)
RG, Entscheidung vom 12.05.1914 - Rep. II. 51/14 (https://dejure.org/1914,74)
RG, Entscheidung vom 12. Mai 1914 - Rep. II. 51/14 (https://dejure.org/1914,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Rechtliche Natur der im § 17 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., geforderten "Genehmigung". Kann ihr genügt werden durch Einreichung der Liste der Gesellschafter zum Handelsregister? Bedeutung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 des genannten Gesetzes.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellsch. m. b. H. Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 21/12

    Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils: Bestimmtheit der Teilung; Korrektur einer

    Zwar konnte nach § 17 Abs. 2 und 6 GmbHG im Außenverhältnis eine andere Zuständigkeit als die Zustimmung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer nicht vorgeschrieben werden, doch konnte die Satzung zusätzlich die Zustimmung eines anderen Organs wie der Gesellschafterversammlung als Wirksamkeitserfordernis auch im Außenverhältnis vorsehen (vgl. RGZ 85, 46, 48; Scholz/Winter, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rn. 21; Michalski/Ebbing, GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 15).
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auch diese Angabe ist erforderlich, da § 17 Abs. 2 GmbHG die Bezeichnung des Betrages verlangt, der "auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt" (RGZ 64, 149 [152]; 85, 46 [48]).

    Der notwendige Inhalt der Genehmigung kann aber nach allgemeiner Ansicht durch die Bezugnahme auf Urkunden, die die Genehmigungsurkunde anführt, insbesondere durch die Bezugnahme auf die Abtretungsurkunde selbst, ergänzt werden (RGZ 85, 46 [48]; Baumbach-Hueck GmbHG § 17 Anm 3 D; Brodmann GmbHG § 17 Anm 2 a; Hachenburg GmbHG § 17 Anm 21; Scholz GmbHG § 17 Anm 15; Vogel GmbHG § 17 Anm 7).

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